§ 17a Subrechnungskreis 8 (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen)
In Kraft seit 30. September 2025
Up-to-date
§ 17a Subrechnungskreis 8 (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen) — FMA-KVO 2016
Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 8 im Einzelnen entfallenden Beiträge gerechnet nach dem Anteil der auf den einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Summe aus gehaltenen Kundengeldern (CMH) und verwahrten und verwalteten Vermögenswerten (ASA), die als Referenzdaten herangezogen werden, im Verhältnis zur Gesamtsumme von CMH und ASA aller abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen zu ermitteln, wobei die zum Jahresultimo des betreffenden FMA-Geschäftsjahres gemeldeten Referenzdaten heranzuziehen sind.
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