BundesrechtVerordnungenFMA-Kostenverordnung 2016§ 17a

§ 17aSubrechnungskreis 8 (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen)

In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date

Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 8 im Einzelnen entfallenden Beiträge gerechnet nach dem Anteil der auf den einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Summe aus gehaltenen Kundengeldern (CMH) und verwahrten und verwalteten Vermögenswerten (ASA), die als Referenzdaten herangezogen werden, im Verhältnis zur Gesamtsumme von CMH und ASA aller abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen zu ermitteln.

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