§ 10 Subrechnungskreise
In Kraft seit 01. September 2017
Up-to-date
Der Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:
1. Subrechnungskreis 1, dem die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a zugeordnet sind;
2. Subrechnungskreis 2, dem die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b zugeordnet sind;
3. Subrechnungskreis 3, dem die Sicherungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c zugeordnet sind.
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