§ 5 Verfahren bei erhitzten, ermüdeten oder aufgeregten Tieren
In Kraft seit 14. März 2006
Up-to-date
Bei Tieren, die erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt sind, hat der amtliche Tierarzt einen Aufschub der Schlachtung bis zu 24 Stunden anzuordnen, sofern die sofortige Schlachtung nicht aus veterinärfachlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.
Rückverweise
FlUVO · Fleischuntersuchungsverordnung 2006
§ 1 Anwendungsbereich
…des Fangens von Fischen sowie hinsichtlich der Kontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Untersuchung gemäß §§ 5 bis 8 der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006.…