(1) Werden an lebenden Tieren Symptome, Krankheiten oder Zustände im Sinne des Art. 43 Z 3 und 4 und Art. 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, festgestellt, welche sicher zur Genussuntauglichkeit des Tieres führen, so darf keine Schlachterlaubnis erteilt werden. Kann der Verdacht nur nach der Schlachtung abgeklärt werden, so ist das Tier gesondert unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu schlachten. Im Falle des Verdachtes einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, und der Veterinärrechtsnovelle 2021, BGBl. I Nr. 73/2021 vorzugehen.
(2) Bei Feststellung einer von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für meldepflichtig erklärten Zoonose ist umgehend eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Rückverweise
FlUVO · Fleischuntersuchungsverordnung 2006
§ 28 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
…Verordnung tritt mit 1. Februar 2006, nicht jedoch vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. (2) § 13 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2008 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. (3) Der 5. Abschnitt…