(1) Fischereierzeugnisse sind genussuntauglich, wenn
1. zumindest eines der Kriterien gemäß Anhang II gegeben ist;
2. sie Rückstände in unzulässiger Höhe enthalten;
3. den Tieren Stoffe verabreicht wurden, deren Anwendung gemäß LMSVG oder gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 verboten ist;
4. andere sinnfällige Veränderungen, die nicht im Anhang II genannt sind, vorliegen und das Fleisch als nicht sicher im Sinne des LMSVG einzustufen ist.
(2) Bei Verdacht auf oder Nachweis von Rückständen oder anderen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, ist gemäß den Rückstandskontrollvorschriften vorzugehen.
(3) Untaugliche Fischereierzeugnisse sind auszusondern und gemäß § 17 zu beseitigen.
Rückverweise
FlUVO · Fleischuntersuchungsverordnung 2006
§ 25 Untersuchung von Fischereierzeugnissen zur Direktvermarktung
…unzulässige Rückstände gegeben sind oder der Tierkörper sonstige Erscheinungen zeigt, die das Fischereierzeugnis zum menschlichen Verzehr ungeeignet machen. Dabei sind die Kriterien des § 23 zu berücksichtigen. In diesen Fällen darf das Fischereierzeugnis nur vermarktet werden, wenn durch ein Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 oder 4 LMSVG…