§ 15 Farben zur Kennzeichnung
In Kraft seit 14. März 2006
Up-to-date
FlUVO
Gliederung
3. Abschnitt Untersuchung nach der Schlachtung (Fleischuntersuchung)
§ 15 Farben zur Kennzeichnung
Für die Kennzeichnung sind ausschließlich die Farben E 155 Braun HT, E 133 Brillantblau FCF oder E 129 Allurarot AC oder eine entsprechende Mischung von E 133 Brillantblau FCF und E 129 Allurarot AC zu verwenden.
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