BundesrechtVerordnungenFleischuntersuchungsverordnung 2006Anl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 24. Juni 2023
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Für die routinemäßige Untersuchung der Schlachtkörper, der Nebenprodukte der Schlachtung und der Eingeweide sind folgende Mindestzeiten vorzusehen, die unter den nachstehenden Bedingungen reduziert werden können:

Tätigkeit Zeit in Sekunden Maximale Reduktion um (Sek) Bedingung für die Reduktion
Kopf, Körper 120 10 Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.
Organe, Darm 150 40
Reinigung und Desinfektion 10
Tierkörperkennzeichnung 20 20 Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.
Insgesamt 300
Tätigkeit Zeit in Sekunden Maximale Reduktion um (Sek) Bedingung für die Reduktion
Kopf, Körper 100 20 Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.
Organe, Darm 90 10
Reinigung und Desinfektion 10
Tierkörperkennzeichnung 20 20 Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.
Insgesamt 220
Tätigkeit Zeit in Sekunden Maximale Reduktion um (Sek) Bedingung für die Reduktion
Kopf, Körper 80 15 Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. Zusätzlich: Wenn die Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden.
Organe, Darm 80 10
15
Reinigung und Desinfektion 10
Tierkörperkennzeichnung 10 10 Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.
Insgesamt 180
Tätigkeit Zeit in Sekunden Maximale Reduktion um (Sek) Bedingung für die Reduktion
Kopf, Körper, Organe, Darm 30 5 5 Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. Zusätzlich: Wenn Kopf und Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden.
Reinigung und Desinfektion 10
Tierkörperkennzeichnung 10 10 Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.
Insgesamt 50
Tätigkeit Zeit in Sekunden Maximale Reduktion um (Sek) Bedingung für die Reduktion
Schlachtkörper 25 5 Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. Zusätzlich: Wenn die Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden.
Innereien, Darm 25 5 5
Probenahme Trichinen 2 2 Wenn die Probenahme durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.
Reinigung und Desinfektion 10
Tierkörperkennzeichnung 10 10 Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.
Insgesamt 72
Tätigkeit Zeit in Sekunden
Schlachtkörper 2,5
Reinigung und Desinfektion 0,5
Insgesamt 3

Die in den Tabellen angegebenen Zeiten inkludieren auch geringfügig wechselnde Bandgeschwindigkeiten und geringfügige zusätzliche Zuputzarbeiten bei einzelnen Tieren (ausgenommen Geflügel) im Ausmaß von maximal 5 Sekunden an bis zu 10 % der Tiere einer Schlachtpartie.

Als zusätzlicher Zeitaufwand sind die Schlachttieruntersuchung, ein mehr als geringfügiges Zurichten des Schlachtkörpers, eine Probenahme zur BSE-Testung, eine Probenahme für die mikrobiologische Untersuchung (MFU), eine Probenahme für die Untersuchung auf Rückstände oder für sonstige Untersuchungen, die Endbeurteilung von ausgeschleusten Tierkörpern, die Zusammenfassung und die Eingabe der Befunde in das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, soweit die Eingabe nicht direkt am Untersuchungsplatz erfolgte, sowie die Organisation der Schlachttier-und Fleischuntersuchung gemäß § 7 Abs. 6 entsprechend der tatsächlich durch den amtlichen Tierarzt oder amtlichen Fachassistenten aufgewendeten Zeit zu verrechnen, sofern nicht vom Landeshauptmann im Untersuchungsplan gemäß § 7 Abs. 4 hierfür Fixzeiten festgelegt sind. In begründeten Einzelfällen darf zeitlich befristet von den Untersuchungszeiten abgewichen werden. Die Befristung hat sich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

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