(1) Die Ausbildungseinrichtung hat Prüfungen durchzuführen. Sie darf zu den Prüfungen nur Personen zulassen, die eine von ihr durchgeführte Ausbildung absolviert haben.
(2) Die Prüfung muss aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehen. Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt werden. Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.
(3) Die Prüfung zur Erlangung eines Nachweises der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung muss alle zum jeweiligen Ausbildungsgebiet im Anhang 1 bis 6 angeführten Ausbildungsinhalte umfassen. Der theoretische sowie praktische Prüfungsteil zu kombinierten Ausbildungen (§ 7 Abs. 1) muss die Ausbildungsinhalte aller kombinierten Ausbildungsgebiete umfassen, der praktische Prüfungsteil muss zu jedem der kombinierten Ausbildungsgebiete abgelegt werden.
(4) Theoretische und praktische Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, der zumindest zwei Personen des Lehrpersonals angehören.
(5) Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Art der Fachausbildung (Ausbildungsgebiet),
2. Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
3. Datum und Ort der Prüfung,
4. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der geprüften Person,
5. Ergebnisse der theoretischen und, wird eine solche durchgeführt, der praktischen Prüfung.
(6) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens 40 Jahre aufzubewahren oder automationsunterstützt zu speichern.
Rückverweise
FK-V · Fachkenntnisnachweis-Verordnung
§ 11 Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse
…einer den §§ 5 bis 9 sowie dem Anhang 1 bis 6 jeweils entsprechenden Ausbildung und erfolgreicher Ablegung einer Prüfung gemäß § 10 oder 2. aufgrund einer entsprechenden Ausbildung im Ausland gemäß § 12. (2) Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher…
§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…1) Zeugnisse über den Nachweis von Fachkenntnissen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch Unterrichtsanstalten oder ermächtigte Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für…
§ 14 Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen
…63 Abs. 1 ASchG zu erteilen, wenn 1. die vorgesehene Ausbildung §§ 5 bis 8 sowie dem Anhang entspricht, 2. die notwendigen Voraussetzungen gemäß §§ 9f vorliegen und 3. die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse §§ 10 und 11, bei einer als öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingerichteten Ausbildungseinrichtung weiters § 12 Abs. 1 bis…