Allgemeine und berufsspezifische medizinische Grundlagen, wie insbesondere
a. Allgemeine und spezielle Anatomie und Physiologie;
b. Gynäkologie und Geburtshilfe;
c. Allgemeine Pathologie und Pathologie in der Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Pathologie des Neugeborenen und des Säuglings;
d. Bakteriologie, Virologie, Parasitologie;
e. Hygiene;
f. Erste Hilfe;
g. Kinderheilkunde allgemein und ausgerichtet auf Neugeborene und Säuglinge;
h. Arzneimittellehre;
i. Analgesie, Anästhesie und Wiederbelebung;
j. Grundlagen der Biophysik, Biochemie und Radiologie.
Berufsspezifische Grundlagen und Disziplinen einschließlich Bezugswissenschaften, wie insbesondere
a. Embryologie und Entwicklung des Fötus;
b. Hebammenlehre einschließlich prozessorientierte Betreuung, Beratung und Pflege während der präpartalen Phase, Geburtsphase (einschließlich Einführung in die Episiotomie) und postpartalen Phase sowie Betreuung und Pflege von Neugeborenen und Säuglingen;
c. Hebammentätigkeiten in der Gesundheitsförderung;
d. Vorbereitung auf die Geburt und Elternschaft, sowie unter Berücksichtigung psychologischer Aspekte die Beratung der Schwangeren, der Wöchnerin, insbesondere Stillberatung, sowie die Beratung der Familie;
e. Förderung der Rückbildungsvorgänge im Wochenbett;
f. Vorbereitung zur Geburt einschließlich Kenntnisse von Geburtshilfeinstrumenten und ihrer Verwendung;
g. Ernährung und Diätetik für Schwangere, Gebärende, Wöchnerinnen, Neugeborene und Säuglinge;
h. Soziologie und sozialmedizinische Fragen;
i. Psychologie und Pädagogik;
j. Berufsethik;
k. Sexualerziehung und Familienplanung;
l. Gesundheitserziehung und Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten, psychologische und soziale Faktoren;
m. Mutterberatung und Säuglingsfürsorge, Elternberatung;
n. Gesundheitsrecht mit dem Schwerpunkt Berufsrecht, berufsspezifische Fragen des Sozialversicherungsrechts und gesetzlicher Schutz von Mutter und Kind;
o. angewandte Forschung und Entwicklung;
p. Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre und Betriebsmanagement;
q. Qualitätssicherung.
Rückverweise
FH-Heb-AV · FH-Hebammenausbildungsverordnung
§ 2 Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung
…1) Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 sind die Mindestinhalte der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 umzusetzen. (1a) Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Hebammenausbildung hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß…