Bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung sind die in den §§ 3 und 4 festgelegten fachlichen und didaktischen Grundsätze umzusetzen. Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen hat in nachstehend angeführten Versorgungs- und Fachbereichen zu erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens 1840 Stunden der praktischen Ausbildung in den folgenden Bereichen absolviert werden, wobei in jedem der angeführten Bereiche ein Praktikum zu absolvieren ist und mindestens 1060 Stunden auf die Akutpflege zu entfallen haben:
– Akutpflege: Akutkrankenanstalt mit operativen, konservativen, geburtshilflichen, pädiatrischen und/oder psychiatrischen Fachbereichen der Medizin;
– Langzeitpflege: Einrichtungen, die der stationären/teilstationären Betreuung pflegebedürftiger, alter sowie psychisch kranker Menschen dienen;
– Mobile Pflege: Einrichtungen/Organisationen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten;
– Prävention und Rehabilitation: Einrichtungen, die Gesundheitsvorsorge oder Rehabilitation anbieten.
Höchstens 320 Stunden der praktischen Ausbildung können auch in folgenden Bereichen stattfinden:
– Bei freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
– Öffentlicher Gesundheitsdienst (auf Gemeinde-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene);
– Ordinationen und Praxisgemeinschaften im niedergelassenen Bereich;
– Betreuungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, sofern der Bezug zur Gesundheits- und Krankenpflege gegeben ist.
Dem/Der Studierenden ist ein Praktikum nach freier Wahl zu ermöglichen.
Rückverweise
FH-GuK-AV · FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 2 Mindestanforderungen an die Ausbildung
…§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind die Mindestinhalte der Ausbildung gemäß Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 umzusetzen. (4) Die Mindestinhalte der Ausbildung gemäß Anlage 4 und die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 entsprechen den Inhalten des…
§ 7 Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung
…Die Praktikumsanleitung für die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 hat bei pflegespezifischen Praktika durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei anderen Praktikumsbereichen durch fachkompetente Personen zu erfolgen. Die für die Praktikumsanleitung…
§ 4 Gestaltung der Ausbildung – didaktische Grundsätze
…geleistet wird. 4. Exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben. 5. Förderung von Schlüsselqualifikationen in den Bereichen sozialkommunikative und methodische Kompetenz sowie Selbstkompetenz als Voraussetzung für die situationsadäquate Anwendung von fachlichem und fächerübergreifendem Wissen in den…