§ 94 Behandlung von Versandbehältern
In Kraft bis 30. Juni 2026
Up-to-date
(1) In den Abfüllräumen dürfen nur so viele Versandbehälter vorhanden sein, als für den ungestörten Betriebsablauf erforderlich ist.
(2) Während Versandbehälter befüllt oder entleert werden, sind andere mit diesen Tätigkeiten nicht in Zusammenhang stehende Arbeiten im Abfüllraum unzulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden