§ 86 Arbeiten bei Gewitter
In Kraft bis 30. Juni 2026
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FGV
Gliederung
7. Teil Zusätzliche Bestimmungen für Abfüll- und Umfüllvorgänge
§ 86 Arbeiten bei Gewitter
Bei Gewitter müssen die Abfüllung und die Umfüllung von Flüssiggas im Freien unterbrochen werden.
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