§ 80 Mindestabstand zwischen Flüssiggasbehältern
In Kraft bis 30. Juni 2026
Up-to-date
FGV
Gliederung
6. Teil Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter
3. Hauptstück Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter
§ 80 Mindestabstand zwischen Flüssiggasbehältern
Nebeneinander gelagerte erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen voneinander einen Mindestabstand von 0,5 m aufweisen. Die Behälter müssen von nicht zur Flüssiggasanlage gehörenden unterirdischen Leitungen, wie elektrischen Leitungen, Gasleitungen oder Wasserleitungen, und von unterkellerten Gebäuden mindestens 1 m entfernt sein.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden