§ 8 Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter
In Kraft bis 30. Juni 2026
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FGV
Gliederung
1. Teil Allgemeine Bestimmungen
2. Hauptstück Begriffsbestimmungen
§ 8 Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter
Im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Flüssiggasbehälter
1. oberirdisch, wenn sie in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind; hiezu zählen auch Flüssiggasbehälter, die in Erde oder Sand gebettet, an ihrer Oberseite jedoch nicht mit Erde oder Sand bedeckt sind (teilweise oberirdische Flüssiggasbehälter),
2. erdgedeckt, wenn sie zur Gänze oder bis auf eine Stirnwand mit Erde oder Sand bedeckt sind.
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