§ 8 Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter
In Kraft seit 01. Juli 2003
Up-to-date
Im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Flüssiggasbehälter
1. oberirdisch, wenn sie in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind; hiezu zählen auch Flüssiggasbehälter, die in Erde oder Sand gebettet, an ihrer Oberseite jedoch nicht mit Erde oder Sand bedeckt sind (teilweise oberirdische Flüssiggasbehälter),
2. erdgedeckt, wenn sie zur Gänze oder bis auf eine Stirnwand mit Erde oder Sand bedeckt sind.
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