§ 78 Verbot des Überfahrens und Überbauens
In Kraft seit 01. Juli 2003
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Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen weder überfahrbar (dies muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sichergestellt sein) noch gänzlich oder teilweise überbaut sein.
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