§ 78 Verbot des Überfahrens und Überbauens
In Kraft bis 30. Juni 2026
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FGV
Gliederung
6. Teil Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter
3. Hauptstück Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter
§ 78 Verbot des Überfahrens und Überbauens
Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen weder überfahrbar (dies muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sichergestellt sein) noch gänzlich oder teilweise überbaut sein.
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