§ 72 Abblaseleitungen
In Kraft seit 01. Juli 2003
Up-to-date
Anschlussleitungen an Sicherheitsventile sowie Abblaseleitungen und Entspannungsleitungen anderer Art müssen ins Freie geführt werden. Die Mündungen dieser Leitungen müssen so angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abführen von austretendem Flüssiggas möglich ist.
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