§ 70 Lüftung
In Kraft bis 30. Juni 2026
Up-to-date
(1) Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut natürlich gelüftet sein (§ 17 Abs. 2).
(2) Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter Ausführung befahren werden.
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