§ 67 Zulässiger Füllungsgrad
In Kraft bis 30. Juni 2026
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FGV
Gliederung
Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen höchstens bis zu dem auf dem Typenschild des Behälters vermerkten höchstzulässigen Füllungsgrad des Behälters mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden.
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