§ 67 Zulässiger Füllungsgrad
In Kraft seit 01. Juli 2003
Up-to-date
Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen höchstens bis zu dem auf dem Typenschild des Behälters vermerkten höchstzulässigen Füllungsgrad des Behälters mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden.
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