§ 66 Explosionsschutzzone
In Kraft bis 30. Juni 2026
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§ 66 Explosionsschutzzone — FGV
Nach Maßgabe dieser Verordnung müssen um mögliche Flüssiggas-Austrittsstellen aus ortsfesten Flüssiggasbehältern ins Freie die sich aus der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung ergebenden Explosionsschutzzonen eingerichtet sein.
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