§ 65 Aufstellung
In Kraft bis 30. Juni 2026
Up-to-date
Für die Aufstellung ortsfester Flüssiggasbehälter gelten die Bestimmungen der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO, BGBl. II Nr. 361/1998, soweit die gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches festlegt.
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