BundesrechtVerordnungenFlüssiggas-Verordnung 2002§ 52

§ 52Lüftung

In Kraft seit 01. Juli 2003
Up-to-date

Lagerräume für Versandbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2).

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