Der Fußboden von Lagerräumen für Versandbehälter und der Boden, auf dem Versandbehälter im Freien gelagert werden, müssen fest, eben, fugendicht und nichtbrennbar sowie so beschaffen sein, dass elektrostatische Aufladung abgeleitet wird und dass bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten.
Rückverweise
FGV · Flüssiggas-Verordnung 2002
§ 88 Abfüllräume, Abfüllgebäude
…getrennt sein. Solche an andere Gebäude angebaute Abfüllgebäude müssen brandbeständig und nichtbrennbar in Massivbauweise hergestellt sein. (4) Für den Fußboden von Abfüllräumen gilt § 48 sinngemäß; der Fußboden darf nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Abfüllräume müssen so gelegen sein, dass ausströmendes Flüssiggas außerhalb der Räume gefahrlos abziehen…
§ 69 Lagerräume
…Aus Ziegeln oder Steinen hergestellte Trennwände zu angrenzenden Räumen müssen verputzt sein. (3) Für den Fußboden von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gilt § 48 sinngemäß. (4) Wenn das Lagergebäude an ein anderes Gebäude angebaut ist, müssen diese Gebäude und der Lagerraum oder die Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter jeweils…