§ 39 Veranlassen von Prüfungen
In Kraft bis 30. Juni 2026
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Flüssiggasanlagen müssen entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Prüfungen sind vom Verantwortlichen gemäß § 1 Abs. 7 zu veranlassen.
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