§ 37 Aufstellung im Freien
In Kraft seit 01. Juli 2003
Up-to-date
Werden Verdampfer, Verdichter oder Pumpen im Freien aufgestellt, so muss sichergestellt sein, dass ihre Funktionstüchtigkeit durch Witterungseinflüsse nicht beeinträchtigt werden kann.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden