§ 28 Überdruckventile
In Kraft bis 30. Juni 2026
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FGV
Gliederung
3. Teil Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen
2. Hauptstück Rohrleitungen
§ 28 Überdruckventile
Beidseitig absperrbare mit Flüssiggas in Flüssigphase gefüllte Rohrleitungen müssen mit Überdruckventilen ausgerüstet sein. Das gefahrlose Ableiten von aus solchen Überdruckventilen austretendem Flüssiggas muss sichergestellt sein.
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