(1) Erdverlegte sowie unter Putz verlegte Rohrleitungen müssen durch eine dauerhafte Umhüllung der Rohre einschließlich ihrer Verbindungsstücke und Formteile dauernd wirksam gegen äußere Korrosion geschützt sein.
(2) Erdverlegte Rohrleitungen, in denen sich Flüssiggas in Flüssigphase befindet, müssen mit einem kathodischen Korrosionsschutz ausgestattet sein.
Rückverweise
FGV · Flüssiggas-Verordnung 2002
§ 100 Übergangsbestimmungen
… 1957 errichtete Eisenbahnanlagen (§ 1 Abs. 1) gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen: 1. Folgende Bestimmungen gelten nicht: § 24, § 27, § 34, § 36, § 40, § 54, § 69, § 76 Abs. 1, §…
§ 40 Erstmalige Prüfung
…Prüfung der Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar auf ordnungsgemäße Ausführung und Dichtheit; 3. die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzeinrichtungen (§ 24 Abs. 2) auf Funktionstüchtigkeit, sofern dies nicht durch eine Prüfung gemäß Z 1 erfüllt ist; 4. die Prüfung der dem Betrieb der Flüssiggasanlagen…