(1) Flüssiggasbehälter, Füllanschlüsse, Verdampfer, Verdichter und Pumpen dürfen nur an gut natürlich durchlüfteten Orten aufgestellt bzw. angeordnet sein.
(2) Lagerräume für Flüssiggasbehälter und Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter oder Pumpen sowie Abfüllräume müssen mindestens zwei unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen, von denen eine in Fußbodennähe, die andere in mindestens 2 m Höhe über dem Fußboden liegen muss. Der freie Querschnitt dieser mit Drahtnetzen oder Lüftungsjalousien abzusichernden Lüftungsöffnungen, die nicht verschlossen sein dürfen, muss jeweils mindestens 1% der Fußbodenfläche des jeweiligen Raumes betragen. Die Lüftungsöffnungen müssen so angeordnet sein, dass eine Querdurchlüftung möglich ist.
(3) Für die Beheizung der im Abs. 2 genannten Räume dürfen nur Heizeinrichtungen verwendet werden, durch die in den Räumen etwa auftretende zündfähige Gase nicht entzündet werden können. Die Oberflächentemperaturen der Heizkörper dürfen nicht mehr als 110 °C betragen. Flüssiggasbehälter sind von Heizkörpern so weit entfernt aufzustellen, dass eine gefahrbringende Erwärmung der Behälter vermieden wird, mindestens jedoch 0,5 m.
Rückverweise
FGV · Flüssiggas-Verordnung 2002
§ 17 Lüftung und Beheizung
(1) Flüssiggasbehälter, Füllanschlüsse, Verdampfer, Verdichter und Pumpen dürfen nur an gut natürlich durchlüfteten Orten aufgestellt bzw. angeordnet sein. (2) Lagerräume für Flüssiggasbehälter und Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter oder Pumpen sowie Abfüllräume müssen mindestens zwei unm…
§ 52 Lüftung
…Lagerräume für Versandbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2).…
§ 14 Ersatz oder Verringerung der Explosionsschutzzone
…Nr. 164/2000) bleiben unberührt. (3) Durch die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen darf die gute Durchlüftbarkeit des zu schützenden Bereiches (§ 17 Abs. 1) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.…
§ 36 Aufstellungsräume
…Pumpen, die nicht im Freien aufgestellt sind, müssen in eigenen, nicht anderweitig genutzten Aufstellungsräumen untergebracht sein. Diese Aufstellungsräume müssen ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2). Die Fußböden dieser Aufstellungsräume dürfen nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen und müssen fest, eben, fugendicht und nichtbrennbar sowie so…