§ 16 Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen
In Kraft bis 30. Juni 2026
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Bei Flüssiggaslagern muss zur Bekämpfung von Entstehungsbränden in der Umgebung mindestens ein für die Bekämpfung von Bränden fester Stoffe und flüssiger Stoffe geeigneter Tragbarer Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 6 kg bzw. 9 l vorhanden sein (Erste Löschhilfe). Der Aufstellungsort für Brandbekämpfungseinrichtungen muss durch die jeweils entsprechenden Schilder nach dem Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sein. Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen (wie automatische Löschanlagen) vorgesehen werden müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.
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