(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung müssen Explosionsschutzzonen eingerichtet sein.
(2) Wenn es zur Vermeidung eines unbefugten Betretens der Explosionsschutzzone (§ 13) erforderlich ist, muss die Explosionsschutzzone gegen dieses Betreten in geeigneter Form, wie durch eine mindestens 1,50 m hohe Maschendrahtumzäunung mit versperrbarer Zugangsöffnung, gesichert sein.
(3) Durch Explosionsschutzzonen dürfen keine Verkehrswege führen, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt.
(4) Explosionsschutzzonen dürfen durch Kraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge oder Flurförderzeuge in nicht explosionsgeschützter Ausführung nur insoweit befahren werden, als dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Flüssiggasanlage oder des Flüssiggaslagers unbedingt erforderlich ist und dies nur dann, wenn sichergestellt ist, dass zündfähige Flüssiggas-Luft-Gemische nicht vorhanden sind.
Rückverweise
FGV · Flüssiggas-Verordnung 2002
§ 12 Explosionsschutzzone
(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung müssen Explosionsschutzzonen eingerichtet sein. (2) Wenn es zur Vermeidung eines unbefugten Betretens der Explosionsschutzzone (§ 13) erforderlich ist, muss die Explosionsschutzzone gegen dieses Betreten in geeigneter Form, wie durch eine mindestens 1,50 m hohe Ma…
§ 83 Explosionsschutzzone
…eingerichtet sein. Diese Explosionsschutzzone muss während des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges deutlich sichtbar abgegrenzt sein; eine Sicherung gegen das Betreten durch Unbefugte gemäß § 12 Abs. 2 ist nicht erforderlich. § 16 gilt sinngemäß. Die gesamte elektrische Anlage in der Explosionsschutzzone muss von einem sicheren Ort aus allpolig…
§ 59 Schutz des Lagers
…1) Lager von Versandbehältern im Freien müssen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, durch eine die Explosionsschutzzone umfassende dem § 12 Abs. 2 entsprechende Umzäunung abgegrenzt sein. Im Einzelfall hat die Behörde eine andere Abgrenzung zuzulassen, wenn dadurch der gleiche Schutz des Lagers erreicht wird…