Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung, soweit § 100 Z 1, 2 und 4 nicht anderes bestimmt, die gemäß § 122 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. März 1971, BGBl. Nr. 139, über den Schutz der Nachbarschaft und der Dienstnehmer beim Betrieb von Anlagen, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird (Flüssiggas-Verordnung), außer Kraft treten.
Rückverweise
FGV · Flüssiggas-Verordnung 2002
§ 100 Übergangsbestimmungen
…Ablauf von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprochen werden; bis zu diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden Bestimmungen der im § 102 angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten Bescheide anzuwenden; 3. die §§ 67 und 75 gelten mit der Abweichung, dass Flüssiggasbehälter, die…