FGV 2025
Gliederung
2. Hauptstück Grundlegende Schutzmaßnahmen für den Aufstellungsort von Flüssiggasbehältern
§ 19 Schutz vor mechanischen Gefahren
(1) Flüssiggasbehälter müssen vor vorhersehbaren mechanischen Gefahren, wie Gefahren durch Fahrzeuge oder schwebende Lasten, windbruchgefährdete Bäume usw., geschützt sein.
(2) Befinden sich Flüssiggasbehälter im oder nahe zum Verkehrsbereich von Fahrzeugen, so müssen die Flüssiggasbehälter gegen Anfahren geschützt sein.
§ 19 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 19 Schutz vor mechanischen Gefahren
…§ 19. (1) Flüssiggasbehälter müssen vor vorhersehbaren mechanischen Gefahren, wie Gefahren durch Fahrzeuge oder schwebende Lasten, windbruchgefährdete Bäume usw., geschützt sein. (2) Befinden sich Flüssiggasbehälter im oder…
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