FGV 2025
Gliederung
2. Hauptstück Grundlegende Schutzmaßnahmen für den Aufstellungsort von Flüssiggasbehältern
§ 16 Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen
Bei Flüssiggaslagern muss zur Bekämpfung von Entstehungsbränden in der Umgebung mindestens ein für die Bekämpfung von Bränden fester Stoffe und flüssiger Stoffe geeigneter Tragbarer Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 6 kg bzw. 9 l vorhanden sein (Erste Löschhilfe). Der Aufstellungsort für Brandbekämpfungseinrichtungen muss durch die jeweils entsprechenden Schilder nach dem Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sein. Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen (wie automatische Löschanlagen) vorgesehen werden müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.
§ 76 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 76 Explosionsgefährdeter Bereich
…des Entleerungsvorganges deutlich sichtbar abgegrenzt sein; eine Sicherung gegen das Betreten durch Unbefugte gemäß § 12 Abs. 2 ist nicht erforderlich. § 16 gilt sinngemäß. Die gesamte elektrische Anlage in dem explosionsgefährdeten Bereich muss von einem sicheren Ort aus allpolig abschaltbar sein. (2) Abs. 1 gilt nicht…
§ 16 Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen
…§ 16. Bei Flüssiggaslagern muss zur Bekämpfung von Entstehungsbränden in der Umgebung mindestens ein für die Bekämpfung von Bränden fester Stoffe und flüssiger Stoffe geeigneter Tragbarer Feuerlöscher…
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