§ 20 Elektrotechnische Anforderungen für explosionsgefährdete Bereiche
In Kraft seit 01. August 2010
Up-to-date
FGTV 2010
Gliederung
5. Abschnitt Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 20 Elektrotechnische Anforderungen für explosionsgefährdete Bereiche
Innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen müssen die elektrischen Anlagen und die elektrischen Betriebsmittel den elektrotechnischen Rechtsvorschriften für diese Bereiche entsprechen.
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