§ 11 Rohrleitungen
§ 11 Rohrleitungen — FGTV 2010
§ 11 Rohrleitungen — FGTV 2010
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 247/2010
Inkrafttretungsdatum
01. August 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40121180
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Vor dem Eintritt der Flüssiggasleitung in die Flüssiggas-Zapfsäule oder in das Flüssiggas-Zapfgerät muss ein selbsttätig schließendes Rohrbruchventil eingebaut sein.
(2) In oder unmittelbar vor dem Flüssiggas-Zapfschlauch muss eine Schnelltrennstelle eingebaut sein, die bei einer Zuglast unterhalb der Reißkraft des Flüssiggas-Zapfschlauches in Funktion tritt und im Falle eines Abrisses des Flüssiggas-Zapfschlauches einen Gasaustritt beidseitig verhindert.
(3) In der Flüssiggasleitung zwischen der Flüssiggas-Zapfsäule oder dem Flüssiggas-Zapfgerät und dem Flüssiggasbehälter muss eine Hauptabsperreinrichtung vorhanden sein, die die Flüssiggaszufuhr unmittelbar beim Flüssiggasbehälter automatisch schließt, sobald die Flüssiggaspumpe ausgeschaltet ist, eine gegebenenfalls vorhandene Flüssiggaswarneinrichtung anspricht, eine Not-Aus-Einrichtung betätigt wird oder die Stromzufuhr unterbrochen ist.
(4) In die Flüssiggasleitung muss zwischen dem Flüssiggasbehälter und der Flüssiggaspumpe ein handbetätigtes Absperrventil eingebaut sein, das bei Betriebsschluss und bei längeren Betriebsunterbrechungen geschlossen werden muss.