§ 8 Bevorzugte Aufnahme
Up-to-date
§ 8 Bevorzugte Aufnahme — FFP BMBWF 2022
Bei allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b B-GlBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden