§ 5 Sprachliche Gleichbehandlung
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§ 5 Sprachliche Gleichbehandlung — FFP BMBWF 2022
Rechtsvorschriften, interne und externe Schriftstücke sowie Publikationen des Ressorts sind geschlechtergerecht zu formulieren. Personenbezeichnungen sowie Organ- und Funktionsbezeichnungen sind in weiblicher und männlicher bzw. geschlechterneutraler Form zu verwenden. Generalklauseln sind zu vermeiden, in denen vorweg behauptet wird, die in einem Text verwendete geschlechtsbezogene Form gelte für sämtliche Geschlechter.
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