§ 21 Sonderbestimmungen für Pädagogische Hochschulen
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§ 21 Sonderbestimmungen für Pädagogische Hochschulen — FFP BMBWF 2022
(1) An den Pädagogischen Hochschulen hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen der Pädagogischen Hochschule das Recht, einen Vorschlag für einen Frauenförderungsplan an das Rektorat zu erstellen (§ 31a Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021).
(2) Der Frauenförderungsplan einer Pädagogischen Hochschule darf den Standards des Frauenförderungsplans der Zentralstelle, BGBl. II Nr. 464/2022, nicht widersprechen bzw. diese nicht unterschreiten.
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