§ 21 Sonderbestimmungen für Pädagogische Hochschulen
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
(1) An den Pädagogischen Hochschulen hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen der Pädagogischen Hochschule das Recht, einen Vorschlag für einen Frauenförderungsplan an das Rektorat zu erstellen (§ 31a Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021).
(2) Der Frauenförderungsplan einer Pädagogischen Hochschule darf den Standards des Frauenförderungsplans der Zentralstelle, BGBl. II Nr. 464/2022, nicht widersprechen bzw. diese nicht unterschreiten.
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