§ 19 Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
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§ 19 Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung — FFP BMBWF 2022
(1) Es sind die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch in Teilzeit ausgeübt werden können.
(2) Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.
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