(1) Hersteller und Importeure haben
1. für jedes in Verkehr gebrachte Feuerzeug-Modell einen Kindersicherheits-Prüfbericht gemäß Anlage 2 mit Mustern des geprüften Feuerzeug-Modells aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Anforderung unverzüglich vorzulegen;
2. den zuständigen Behörden auf Anforderung nachzuweisen, dass die in Verkehr gebrachten Feuerzeuge dem geprüften Muster – insbesondere hinsichtlich der Kindersicherung – entsprechen, wobei der Nachweis durch ein geeignetes Prüf- und Kontrollprogramm zu erbringen ist;
3. – wenn an einem Feuerzeug-Modell Änderungen vorgenommen worden sind, die die Kindersicherheit beeinflussen könnten – einen neuen Kindersicherheits-Prüfbericht bereitzuhalten und den zuständigen Behörden auf Anforderung unverzüglich vorzulegen.
(2) Händler haben den zuständigen Behörden auf deren Anfrage unverzüglich die Daten ihrer Vorlieferanten bekannt zu geben um eine Rückverfolgung von Feuerzeugen in der Lieferkette zu ermöglichen.
Rückverweise
FeuerzeugV · Feuerzeugverordnung
§ 4
…Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 sowie des § 3 Abs. 1 gelten nicht für höherwertige Feuerzeuge.…
§ 2 Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens, Nachweispflichten
…In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist verboten. (2) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß § 3 nicht erfüllt werden, ist verboten. (3) Das In-Verkehr-Bringen jeglicher für Kinder ansprechende Feuerzeuge – auch wenn sie kindergesichert sind – ist verboten.…
§ 5 Prüfstellen
…Die in § 3 Abs. 1 bzw. Anlage 2 aufgeführten Kindersicherheits-Prüfberichte sind auszufertigen von (a) Prüfstellen, die die Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025:2005…
Anl. 2
…Die in § 3 Abs. 1 genannten Berichte über die Kindersicherheitsprüfung müssen insbesondere Folgendes enthalten: (a) Name, Anschrift und Hauptort der Geschäftstätigkeit des Herstellers ungeachtet seines Geschäftssitzes, sowie…