§ 3 Aufnahme in die Datenbank und Verständigung
In Kraft seit 01. Januar 2007
Up-to-date
Nach Entrichtung der Gebühr hat das Gericht die Urkunde in die Datenbank des Firmenbuchs aufzunehmen und den Antragsteller darüber im elektronischen Rechtsverkehr beziehungsweise mit E-Mail zu verständigen.
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