BundesrechtVerordnungenFachkundebeurteilungsverordnung§ 13

§ 13Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse

In Kraft seit 21. Februar 2007
Up-to-date

Die Dauer der Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse ist vom beantragten sektoriellen Zulassungsumfang abhängig. Die Dauer der Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse soll mindestens 60 Minuten betragen.

Rückverweise