§ 13 Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse
In Kraft seit 21. Februar 2007
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FachKBV
Gliederung
2. Abschnitt Fachkundeprüfung
§ 13 Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse
Die Dauer der Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse ist vom beantragten sektoriellen Zulassungsumfang abhängig. Die Dauer der Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse soll mindestens 60 Minuten betragen.
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