§ 12 Zeugnis
In Kraft seit 21. Februar 2007
Up-to-date
(1) Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.
(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Prüfling spätestens zwei Wochen nach der Prüfung auszuhändigen.
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