§ 5 Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen
In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
Produkte müssen die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen in Anhang II erfüllen, die unter Berücksichtigung ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung auf sie anwendbar sind.
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