§ 27 Koordinierung der notifizierten Stellen
In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
ExSV 2015
Gliederung
4. Abschnitt Konformitätsbewertung
§ 27 Koordinierung der notifizierten Stellen
Rückverweise
Gemäß Art. 33 der Richtlinie 2014/34/EU haben sich die notifizierten Stellen direkt oder über notifizierte Vertreter an der Arbeit von einer Koordinierungsgruppe zu beteiligen, die für eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen von der Europäischen Kommission eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.
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