§ 22 Notifizierungsverfahren
In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifiziert nur Konformitätsbewertungsstellen, die die Anforderungen nach § 19 erfüllen.
(2) Die Notifizierung muss vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und den Produkten sowie die betreffende Bescheinigung der Kompetenz umfassen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden