§ 16 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. L 218 vom 13.8.2008 S. 30.
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