§ 12 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
1. von denen sie ein Produkt bezogen haben;
2. an die sie ein Produkt abgegeben haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Abs. 1 genannten Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Produktes vorlegen können.
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