Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.
Rückverweise
EWStV 2010 · Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010
§ 18 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. (2) Der Titel sowie die §§ 1 bis 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 6, §…
§ 11 Information über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
…1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß § 8 vor der erstmaligen Befragung in schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren. (2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und…
§ 9 Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
…1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen. (2) Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte…