Eine Prüfung vor Inbetriebnahme ist erforderlich für
1. elektrische Anlagen nach ihrer Errichtung oder Wiedererrichtung,
2. elektrische Anlagen oder Anlagenteile nach wesentlichen Änderungen, wesentlichen Erweiterungen oder nach Instandsetzung,
3. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach Änderungen oder nach Instandsetzung.
Rückverweise
ESV 2012 · Elektroschutzverordnung 2012
§ 16 Schlussbestimmungen
…1 Z 2 treten ein Jahr nach dem in Abs. 7 genannten Zeitpunkt in Kraft. (7) Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003, BGBl. II Nr. 424/2003, außer Kraft.…
§ 10 Mindestinhalt der Prüfungen
…1) Bei elektrischen Anlagen müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen: 1. Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes 2. Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren (Basisschutz) 3. Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) 4. gegebenenfalls…
§ 11 Prüfbefunde
…1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 8 und 9 in einem Prüfbefund festgehalten werden, der folgende Angaben enthält: 1. Prüfdatum, 2. Name des Prüfers/der Prüferin, 3. Anschrift des Prüfers/der Prüferin…
§ 7 Kontrollen und Prüfungen
…Betriebsmittel nur verwendet werden, wenn 1. die für diese nach Abs. 3 erforderlichen Kontrollen durchgeführt wurden, 2. die für diese nach §§ 8 und 9 erforderlichen Prüfungen von Elektrofachkräften, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen und Betriebsmittel haben, durchgeführt wurden, und 3. Angaben von Hersteller/innen oder von…