Die Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten (§ 18 Abs. 3 WGG) kann rechtswirksam an die Adresse des Miet-, Nutzungsgegenstandes oder Wohnungseigentumsobjektes bewirkt werden, falls der Mieter, sonstige Nutzungsberechtigte oder Wohnungseigentümer keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder keine Zustelladresse vereinbart wurde.
Rückverweise
ERVO 1994 · Entgeltrichtlinienverordnung 1994
§ 21 In- und Außerkrafttreten
…1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltsrichtlinienverordnung 1986, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 429/1994, außer Kraft. (2) § 6 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 446/1995 tritt mit 1…